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Verbraucherzentrale mit Solarspeicher-Klage erfolgreich

© Fotolia© FotoliaDüsseldorf – Die Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) hat Anfang Oktober 2018 die Abmahnung von fünf Anbietern von Batteriespeichern für Solarstromanlagen wegen unzulässiger Klauseln in den Garantiebedingungen bekanntgegeben. Im Fall des Speicherherstellers E3/DC liegt jetzt ein Urteil vor.

Die von der Verbraucherzentrale NRW eingereichten Abmahnverfahren gegen die Speicheranbieter Solarwatt und Eon wurden durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen seitens der Unternehmen abgeschlossen. Gegen Sonnen und Deutsche Energieversorgung (Marke Senec) wurde dagegen von der Verbraucherzentrale Klage eingereicht, da in diesen drei Fällen die abgegebenen Unterlassungserklärungen aus Sicht der VZ NRW nicht ausreichend.

Nur 60 Prozent garantierte Kapazität reichen nicht aus
Beim Verfahren gegen den Speicherhersteller E3/DC war die Verbraucherzentrale NRW jetzt erfolgreich. Mit der Klage brachte die VZ NRW eine Klausel in den Garantiebedingungen zu Fall, die nur 60 Prozent der im Datenblatt angegebenen Batteriekapazität zusicherte. Von der Verwendung dieser Klausel in Neuverträgen hatte E3/DC nach Angaben von VZ NRW bereits in einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung Abstand genommen. Erst nach Klageerhebung hatte E3/DC aber auch für Altverträge eingewilligt. Das Unternehmen verpflichtete sich, diese Kapazitätsgrenze künftig gar nicht mehr anzuwenden. Der Rechtstreit verliert der Hersteller somit per Anerkenntnisurteil.

Die 60 Prozent Kapazitätsgrenze ist aus Sicht von VZ NRW-Jurist Holger Schneidewindt ein eindeutiger Fall. Die Verbraucherzentrale gehe allerdings davon aus, dass auch die pauschale 80-Prozent-Grenze anderer Batteriehersteller, die Gegenstand einer weiteren Klage ist, unzulässig sei. „Eine Garantie soll vor wirtschaftlichem Schaden schützen. Wenn Verbraucher aber 20 Prozent Kapazitätsverlust dulden müssen, womöglich bereits nach wenigen Wochen, beeinträchtigt das die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage mit Speicher erheblich“, betont Schneidewindt. Unklar ist neben den Kapazitätsgrenzen zudem auch, wie und von wem die tatsächliche Batteriekapazität zu ermitteln ist. Die Verbraucherzentrale will bei diesen Themen am Ball bleiben.

Weitere Garantiebedingungen im juristischen Klärungsprozess
Mit dem Thema Batterien ist die juristische Agenda im Zusammenhang mit den Garantiebedingungen von Solarspeichern noch nicht abgearbeitet, weitere Verfahren laufen. Abgemahnt wurden von den Verbraucherschützern weitere Hersteller wegen verschiedener Vertragsklauseln wie zum Beispiel der Erlaubnis zum permanenten Online-Zugriff auf den Speicher, nahezu uneingeschränkte Update-Befugnisse hinsichtlich der Speichersoftware sowie Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
„Garantiebedingungen sind alles andere als ein Nebenaspekt“, so Schneidewindt. Sie könnten beim Kauf einer Photovoltaikanlage beziehungsweise eines Speichers ausschlaggebend sein. Die Verbraucherzentrale empfehle allen Interessierten an Batteriespeichern, zum Vergleich von Angeboten zumindest die Basics der Garantiebedingungen vor Vertragsabschluss zu klären.


© IWR, 2018


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