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Euopäischer Gerichtshof: EEG 2012 ist keine staatliche Beihilfe

© Gerichtshof der Europäischen Union© Gerichtshof der Europäischen UnionLuxemburg - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern (28.03.2019) den Beschluss der EU-Kommission, nach dem das Erneuerbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, für nichtig erklärt. Damit bestätigt der EuGH im Grundsatz konsequent seine frühere Linie.

Die Diskussion um die Markteinführung und den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland drehen sich im Zusammenhang mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) immer wieder um Begriffe wie staatliche Subventionen und staatliche Förderung. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wie bereits im Jahr 2001 eindeutig festgestellt (C-405/16P), dass das EEG-Konzept grundsätzlich keine staatliche Beihilfe darstellt.

EU-Kommission sieht EEG 2012 als staatliche Beihilfe an
Das EEG 2012 basiert wie bei den vorhergehenden EEG-Novellen darauf, dass die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien eine feste Vergütung für den eingespeisten Strom erhalten. Die Finanzierung der Vergütungszahlungen erfolgt über die im EEG verankerte EEG-Umlage. Die EU-Kommission sah nunmehr bereits die Vergütungszahlung an die Unternehmen, die EEG-Strom erzeugten, als staatliche Beihilfe an. Zusätzlich dazu wurde in der ganzen oder teilweisen Befreiung der „stromintensiven Firmen“ von der EEG-Umlage zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen eine staatliche Beihilfe gesehen.

Mit Beschluss vom 25.November 2014 stellte die Kommission fest, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasste, wobei sie diese weitgehend billigte. Die Vergütung für die Erzeuger von EEG-Strom seien mit dem Unionsrecht vereinbar, auch die Industriebefreiung war nach Kommissions-Ansicht zum größten Teil mit dem Unionsrecht vereinbar. Deshalb ordnete sie nur die Rückforderung eines begrenzten Teils der Industriebefreiungen an. Die von Deutschland gegen diesen Beschluss erhobene Klage wurde vom Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 10. Mai 2016 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hatte Deutschland beim Europäischen Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

Warum das deutsche EEG keine staatliche Beihilfe darstellt
Mit seinem jetzigen Urteil vom 28. März 2019 gibt der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Klage von Deutschland statt, hebt das Urteil des vorinstanzlichen Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt zu dem Ergebnis, dass das vorinstanzliche Gericht die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder 2016 zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen hat. Infolge dessen fehle eine Voraussetzung für die Einstufung der Vorteile des EEG 2012, als „Beihilfen“. Die EEG-Umlage kann einer Abgabe nicht gleichgestellt werden, der Staat habe keine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder gehabt und keine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten ÜNB ausgeübt. Damit bestätigt der EuGH seine Linie aus dem Jahr 2001 (AZ: C-379/98).

Auswirkungen des EuGH-Urteils zum Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Eine Konsequenz aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte sein, dass die EU-Kommission bei der Ausgestaltung des deutschen EEG deutlich weniger Einfluss erhält, da das EEG-Gesamtkonzept keine staatliche Beihilfe darstellt.. Die Bundesregierung wiederum kann den „schwarzen Peter“ nicht mehr einfach beliebig nach Brüssel schieben. Bei der Frage, ob der Preis für die feste EEG-Vergütungszahlung über 20 Jahre wie aktuell über das Instrument „Ausschreibungen“ ermittelt wird oder die Bundesregierung über ein anderes Verfahren diesen Preis festlegt, könnte die Diskussion neu beleben.


© IWR, 2019


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29.03.2019

 



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