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Mecklenburg-Vorpommern gibt bis zu 5.000 Hektar für mehr PV-Freiflächenanlagen frei

© Adobe Stock / Fotolia© Adobe Stock / FotoliaSchwerin - Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern soll der Photovoltaik-Ausbau beschleunigt werden. Darauf hat sich der Landtag in der vergangenen Woche verständigt.

Der Landtag in Schwerin hat am 10. Juni 2021 den Antrag „Potenziale der Photovoltaik heben - Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ beraten. Dabei geht es darum, mehr Freiflächen-Photovoltaik zu ermöglichen, als das bisher durch die Raumentwicklungsplanung möglich gewesen wäre. Dazu soll das 2016 verabschiedete Landesraumentwicklungsprogramm gelockert werden und der Ausbau von PV-Anlagen auf Ackerflächen bis zu einer Obergrenze von 5.000 Hektar erleichtert werden.

Politik reagiert auf starre Regelungen im Landesentwicklungsprogramm
Der Schweriner Landtag hat den Weg zur breiteren Nutzung der Photovoltaik (PV) in Mecklenburg-Vorpommern freigemacht. Für geplante PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen, bei denen bestimmte Kriterien erfüllt werden, können die Anträge demnach als Ausnahme in einem so genannten Zielabweichungsverfahren positiv beschieden werden. Um den Ausnahmecharakter zu gewährleisten, ist eine Begrenzung der Fläche für PV-Anlagen nach dem Zielabweichungsverfahren auf eine Obergrenze von 5.000 Hektar vorgesehen.

Zielabweichungsverfahren sind nötig, wenn Projekte von den im Landesraumentwicklungsprogramm festgelegten Regelungen für raumbedeutsame Nutzungen (Ziele der Raumordnung) abweichen wollen. Das bestehende Ziel der Raumordnung besagt, dass Freiflächen-PV nur in der Kulisse landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen darf, die im alten EEG beschrieben sind, d.h. im 110-Meter- Streifen neben Verkehrstrassen und auf Konversionsstandorten.

Ein Landesraumentwicklungsprogramm hat in der Regel etwa zehn Jahre Gültigkeit hat und das Programm in Mecklenburg-Vorpommern von 2016 wird erst in der kommenden Legislaturperiode mit breiter Öffentlichkeitsbeteiligung fortgeschrieben. Es kann daher nicht kurzfristig geändert werden. „Da Photovoltaik aufgrund sinkender Kosten für immer mehr Landwirte und Kommunen auch ohne Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz attraktiv wird, wollen wir in der Lage sein, mehr Anträgen stattzugeben und so die für die Energiewende erforderlichen Ausbaupfade erneuerbarer Energien zu erreichen“, erläutert Energieminister Christian Pegel die Maßnahme.

Es gehe nicht darum, das Raumentwicklungsprogramm auszusetzen oder zu verändern oder zu umgehen. Das Raumentwicklungsprogramm habe natürlich weiterhin und verbindlich Bestand. „Aber, und darauf lege ich besonderen Wert, es muss möglich sein, zügig und effektiv zu reagieren, wo sich das vorhandene Regelwerk als zu schwerfällig oder nicht mehr ganz aktuell herausstellt“, ergänzt Landwirtschaftsminister Till Backhaus.

Obligatorische Kriterien (Kategorie A) bzw. Auswahlkriterien (Kategorie B)
Um die Projekte im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens realisieren zu können, muss das Vorhaben zunächst einigen obligatorischen Kriterien (Kategorie A) genügen. Wenn diese erfüllt sind, kommen darüber hinaus Auswahlkriterien (Kategorie B) zur Anwendung. Aus einem Pool von 13 Kategorie B-Kriterien müssen mindestens sechs Anforderungen erfüllt und eine Mindest-Gesamtpunktzahl erreicht werden.

Zu den Kriterien der Kategorie A gehört, dass der Bebauungsplan/Aufstellungsbeschluss von der Gemeinde positiv bewertet wird, eine Einverständniserklärung des Landwirts vorliegt und die Fläche maximal eine Bodenwertigkeit von 40 Bodenpunkten hat. Zudem sollte die Betreiberfirma möglichst in Mecklenburg-Vorpommern ansässig sein. Nach Beendigung der PV-Nutzung muss die Fläche wieder landwirtschaftlich genutzt werden können. Die Größe der einzelnen Freiflächen-PV-Anlage darf eine Fläche von 150 ha (gesamte überplante Fläche, nicht PV-Modulfläche) nicht überschreiten.

Zu den Auswahlkriterien aus Kategorie B gehören u.a. eine fortschrittliche Kommunal- und / oder Bürgerbeteiligung (20 Punkte), ein gemeindlicher Nutzen über die Gewerbesteuereinnahmen hinaus (20 Punkte), die direkte Stärkung / Sicherung der regionalen Wertschöpfung durch die Freiflächen PV-Anlage (20 Punkte), Investitionen in ländlichen Räume zu Gunsten eines weiteren Allgemeinwohlbezugs (20 Punkte), die ökologische Nützlichkeit der Fläche als Puffer zu Naturschutzflächen, Wasserschutzflächen (20 Punkte) oder eine Förderung naturschutzfachlicher Vorhaben durch die PV-Anlage (15 Punkte).



© IWR, 2021


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15.06.2021

 



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