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EU-Notfallverordnung: Bundeskabinett beschließt Beschleunigung von Windenergie- und Netzausbau

© Adobe Stock / Fotolia© Adobe Stock / FotoliaBerlin - Der Ausbau der Solar- und Windenergie hat im Jahr 2022 in Deutschland zwar angezogen, ist aber noch weit von dem Tempo entfernt, das erforderlich ist, um die Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Eine neue Formulierungshilfe des Bundeskabinetts soll dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Netze den notwendigen Rückenwind geben.

Die Verfahren zum Ausbau von Windenergie an Land, Windenergie auf See sowie für Offshore-Anbindungsleitungen und Stromnetze sollen deutlich weiter beschleunigt werden. Dazu hat das Bundeskabinett gestern (30.01.2023) den von Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe zur Umsetzung der sogenannten EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) beschlossen. Diese wird nun dem Bundestag zugeleitet.

Habeck: Weg für Beschleunigung des EE-Ausbaus freigeräumt
Am 19. Dezember 2022 wurde die EU-Notfallverordnung (EU-NotfallVO) im EU-Energieministerrat beschlossen. Sie stellt die Grundlage für eine deutliche Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien in den Mitgliedstaaten dar. Zur Umsetzung der Notfallverordnung in nationales Recht durch Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz hat das Bundeskabinett jetzt eine Formulierungshilfe vorgelegt.

Ziel ist es, die Verfahren für den Ausbau von Windenergieanlagen an Land und auf See sowie den Ausbau der Stromleitungen deutlich zu beschleunigen und die Dynamik des Ausbaus der Erneuerbaren Energien kräftig zu steigern. Gleichzeitig wird aus Sicht der Bundesregierung auch der Artenschutz materiell gewahrt, es wird weiterhin Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geben.

„Zusammen mit der Reform des EEG, der Anhebung der Höchstsätze in den Ausschreibungen für Wind- und Solar und einer Reihe von weiteren Änderungen haben wir den Weg für die Beschleunigung freigeräumt“, so Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck über das Paket. Die Bundesländer und Genehmigungsbehörden hätten nun die gesetzlichen Grundlagen, um den Windkraftausbau mit voller Kraft voranzutreiben und Anlagen zügig zu genehmigen. „Ich bin sicher, dass sie das jetzt auch tun werden, schließlich liegt die dreifache Dringlichkeit auf der Hand: Die Erneuerbaren sind Klimaschutz, sie sind eine Standortfrage, sie bedeuten Sicherheit“, so Habeck weiter.

Zentrale Inhalte der Formulierungshilfe
Für On- und Offshore-Windenergie-Projekte sowie Netzinfrastrukturprojekte in ausgewiesenen EE- und Netzgebieten, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, sind Vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgesehen, d.h. im Genehmigungsverfahren entfällt künftig die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung.

Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, soll die zuständige Behörde aber sicherstellen, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten. Die Vorgaben der Vogelschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und UVP Richtlinie zur artenschutzrechtlichen Prüfung und UVP werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Beim Repowering von erneuerbaren Anlagen oder Netzverstärkungsmaßnahmen wird die UVP auf eine Deltaprüfung begrenzt, d.h. auf die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden Anlage oder Leitung. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter bestimmten Umständen gänzlich entfallen.

Zudem wird die Dauer von Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen (auch Dach-PV- und PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen wie z.B. Deponien) auf drei Monate verkürzt. Darüber hinaus müssen die nationalen Genehmigungsbehörden bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen keine Prüfung vornehmen, ob das Projekt eine UVP erfordert, oder eine spezielle UVP durchzuführen wäre.

Bei Wärmepumpen sieht die Verordnung zur Beschleunigung des Ausbaus eine grundsätzliche Begrenzung der Dauer der Genehmigungsverfahren auf einen Monat für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW und auf drei Monate bei Erdwärmepumpen vor. Zudem soll es ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch geben.


© IWR, 2023


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