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Urteil: Solarstrom-Verkäufer in Europa dürfen Vorsteuer abziehen

Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Betrieb einer privaten, netzgeführten Photovoltaik(PV)-Anlage zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen kann. Der Kläger aus Österreich betreibt eine private PV-Anlage, deren Überschüsse in das Netz einspeist und somit zum Marktpreis mit Mehrwertsteuer an den Energieversorger verkauft werden. Nachdem der Kläger die beim Kauf der Anlage angefallene Vorsteuer von der Umsatzsteuerzahlung abziehen wollte, lehnte dies das Finanzamt in Linz mit der Begründung ab, dass der Betrieb der Anlage keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle.

Steuerliche Sichtweise in Deutschland wird bestätigt

Der Gerichtshof stellte daraufhin fest, dass es sich hierbei allerdings doch um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, weil der Betreiber der Anlage Einnahmen aus deren Betrieb generiert und weil der Energieversorger den Strom zeitlich unbegrenzt abnimmt. Damit hat der Eigentümer der Anlage das Recht, die beim Kauf der PV-Anlage angefallene Vorsteuer mit der Umsatzsteuer zu verrechnen, die beim Verkauf des produzierten Stroms anfällt. Mit diesem Urteil bestätigt der EuGH die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2008.

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21.06.2013

 



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