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Die neuen EEG-Pläne der Bundesregierung im Überblick

Berlin / Münster – Die Regierung hat die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in zwei Schritten verabschiedet. Im April hat das Kabinett sämtliche Reglungen zu den Bedingungen, Vergütungen und zur Vermarktung von Strom aus den regenerativen Erzeugungsanlagen abgesegnet. Der Teil zur „Besonderen Ausgleichsregelung“, also zu den Industrierabatten, folgte dann im Mai.

Das übergeordnete Motto und Ziel der Regierung lautete dabei: Kosten bremsen, ohne den Ausbau der erneuerbaren Energien und damit die Energiewende zu stoppen. Die Ökostromproduktion soll sich künftig mehr am Markt orientieren. Es folgt eine gebündelte Übersicht aller wichtigen Neuregelungen, die in Sachen EEG vom Kabinett auf den Weg gebracht worden sind.

Gültigkeit der neuen Regeln - Plicht zur Direktvermarktung
Die Novelle gilt grundsätzlich für Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb gehen. Unter das alte EEG fallen aber noch diejenigen Anlagen, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt wurden und noch bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen.
Neue Ökostrom-Anlagen sollen ihren Strom direkt vermarkten. Die Pflicht für alle Neuanlagen soll dabei in Stufen kommen: Ab August.2014 für Anlagen mit Leistung ab 500 Kilowatt (kW), ab Januar 2016 für alle Anlagen ab 250 kW und ab 2017 auch für alle Anlagen ab eine Größe von 100 kW.
Die bislang gewährte Managementprämie entfällt. Sie soll aber angemessen in die Förderung eingerechnet werden. Dadurch könnten die Gesamtförderkosten gesenkt werden. Eine sogenannte "Ausfallvermarktung" soll zudem Anlagenbetreiber schützen, die ihren Strom vorübergehend nicht direkt vermarkten können.

EEG-Umlage bei Eigenversorgung - Ausschreibungsmodell
Die Kosten für die Energiewende sollen angemessen auf alle Akteure verteilt werden. Auch Eigenversorger sollen einbezogen werden, ausgenommen wird nur der Kraftwerkseigenverbrauch. Auf diese Weise soll die Höhe der EEG-Umlage für alle Stromverbraucher begrenzt werden. Dabei gibt es eine Bagatellgrenze für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kW und weniger als 10.000 kWh Eigenversorgung im Jahr.

Bis spätestens 2017 soll die Förderhöhe für Neuanlagen durch Ausschreibung ermittelt werden. Dazu gibt es zunächst ein Pilotprojekt mit PV-Freiflächenanlagen. Ein Erfahrungsbericht zu Ausschreibungen soll dem Bundestag bis zum 30. Juni 2016 vorgelegt werden.

Ausbaukorridore und Vergütungssätze
Der Anteil der erneuerbaren Energien am Strommix soll in Korridoren ausgebaut werden. Es ist vorgesehen, bis 2025 40 bis 45 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien zu gewinnen und bis 2035 sollen es 55 bis 60 Prozent sein. Die konkreten Vergütungstarife sind im Gesetz für die einzelnen Technologien detailliert geregelt. Die folgenden Angaben dienen als Orientierung.

Bioenergie: Deckelung auf 100 MW Zubau pro Jahr
Der Zubau von Energieanlagen im Bereich der Bioenergie soll zukünftig brutto ca.100 Megawatt (MW) pro Jahr betragen. Eine derartige Deckelung hat es im Bereich der Bioenergie bislang nicht gegeben. Bei den Anlagen, die 2015 ans Netz gehen, beträgt die Vergütung rund 14 Cent pro Kilowattstunde (kWh).

Solarenergie: 2.500 MW pro Jahr
Bei der Solarenergie soll ein jährlicher Zubau von 2.500 MW (brutto) anvisiert werden. Für die Photovoltaik (PV) gibt es bereits seit 2012 eine Mengenbegrenzung. Die Vergütung für den Strom aus PV-Anlagen liegt bei rund 10,5 Cent/kWh.

Windenergie: Ausbau-Deckel und Länderöffnungsklausel
Bei der Windenergie sind die Segmente On- und Offshore zu unterscheiden. Der neue Zubaudeckel für Windenergie an Land soll bei jährlicher bis zu 2.500 MW liegen (brutto). Die Vergütung pro kWh liegt zukünftig bei 8,9 Cent/kWh.
Zudem kommt beim Thema Windenergie an Land auch eine Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch. Diese sieht vor, länderspezifische Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbauten zu ermöglichen. Windenergieanlagen sind seit 1997 im baulichen Außenbereich privilegiert zulässig. Den Ländern soll die Befugnis eingeräumt werden, den Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen von der Einhaltung von Mindestabständen abhängig zu machen.

Bei der Offshore-Windenergie ist der Zubaudeckel nicht auf ein einzelnes Jahr heruntergebrochen, sondern liegt bei insgesamt 6.500 MW bis zum 2020 und bei 15.000 MW bis 2030. Die Vergütung für die Windenergie auf See liegt bei 19,4 Cent/kWh. Damit wurden diese Zielmarken gegenüber dem alten Plänen deutlich eingedampft.

"Besondere Ausgleichsregelung" neu gefasst

Mit einer einmonatigen Verzögerung hat das Kabinett auch eine Neuregelung für die Ausnahmen zugunsten der stromintensiven Industrie beschlossen. Diese sogenannte „Besondere Ausgleichsregelung“ berücksichtigt insbesondere die neuen Umwelt- und Energiebeihilferichtlinien der EU-Kommission.
Zukünftig können diejenigen Unternehmen von der Ausnahme profitieren, die Branchen angehören, die in den Umwelt- und Energiebeihilferichtlinien der EU-Kommission als stromkosten- und handelsintensiv eingestuft werden. Das ist dann möglich, wenn der Anteil der Bruttowertschöpfung des Unternehmens mindestens 16 beziehungsweise 20 Prozent aufweist, je nach Branchenzugehörigkeit. Das ist in zwei verschiedenen Listen geregelt.
Der Prozentsatz ist etwas höher als im EEG 2012. Damals lag sie bei einheitlich 14 Prozent. Die Anhebung beruht auf dem Anstieg der EEG-Umlage in den beiden vergangenen Jahren und dem damit verbundenen Anstieg der Stromkosten bei den privilegierten Unternehmen.

Höhe der Umlage für privilegierte Unternehmen
Grundsätzlich zahlen die privilegierten Unternehmen 15 Prozent der EEG-Umlage. Die Belastung wird jedoch auf vier Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt. Einen Grundbeitrag zum Umlagesystem leisten die Unternehmen, in dem sie die volle EEG-Umlage für die erste Gigawattstunde zahlen und für alle weiteren mindestens 0,1 Cent.

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© IWR, 2014

08.05.2014

 



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