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Neue EEG und KWK-Gesetzesänderungen treten zum 01.01.2017 in Kraft

Berlin/Münster – Kurz vor dem Jahreswechsel 2017 nimmt der Bundestag in einem Artikelgesetz noch einmal zahlreiche Änderungen bei den Energiegesetzen vor. Die Neuregelungen beim Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Gesetz und beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gehen über einzelne Nachbesserungen hinaus.

Der Bundestag hat in dem Artikelgesetz "Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung" auf 61 Seiten wichtige Änderungen beschlossen. Eigentlich sollten mit dem Mantelgesetz, das jeweils mehrere Gesetze zu einer bestimmten Thematik ändert, nur handwerkliche Nachbesserungen vorgenommen werden. Nun gibt es aber doch umfangreiche Neuregelungen.

Energie-Gesetz mit zahlreichen Artikeln
Das Gesetz zur "Änderung der Bestimmungen zur Stromversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zu Eigenversorgung" (767/16) umfasst weit mehr als es Titel erscheinen lässt. Zahlreiche Änderungen, beispielsweise zu KWK-Anlagen und -Stromerzeugung (Art. 1), zum EEG (Art. 2), dem Energiewirtschaftsgesetz (Art. 3), der Netzreserveverordnung (Art. 4), der Erneuerbare-Energien-Verordnung (Art. 11) mit Herkunftsnachweisregister, der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittspreis-Verordnung (Art. 12), des Energieleitungsausbaugesetzes (Art. 14) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Art. 16) sind aufgeführt.

Klarheit für Mieterstrom und bei Stromspeichern
Ähnlich wie bei PV-Eigenverbrauchslösungen wird die EEG-Umlage bei Mieterstrom-Modellen anteilig erhoben. Die Details werden in einer Verordnung im nächsten Jahr geregelt. Darüber hinaus gibt es eine substanzielle Änderung im Bereich der Stromspeicher. Diese wurden bislang aufgrund der Einstufung als Letztverbraucher doppelt mit EEG-Umlage und Abgaben belastet, sowohl beim Laden des Speichers, als auch beim letztlichen Stromverbrauch. In Zukunft sollen Strommengen, die ein- und wieder ausgespeichert, aber nicht vor Ort verbraucht werden, von Umlagen und Abgaben befreit werden. „Wir begrüßen, dass es nun eindeutige Regelungen für Speicher und Mieterstrommodelle geben soll. Diese bieten die Grundlage für viele neue Geschäftsmodelle auf Basis erneuerbarer Energien“, sagt Robert Busch, Geschäftsführer des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft (bne).

Offshore Windenergie - längere Abschreibung
Die zulässige Betriebsdauer von Offshore-Windkraftanlagen auf See wird von 20 auf 25 Jahre verlängert. Die Verlängerung hat zur Folge, dass für die Ausschreibungen im kommenden Jahr niedrigere Gebote zu erwarten sind. "Die Betreiber von Offshore-Windparks versprechen sich durch die Änderungen im WindSeeG und den daraus resultierenden Preissenkungen eine Steigerung der Akzeptanz von Offshore Windenergie und eine Verbesserung der zukünftigen Perspektive für ihren Ausbau", sagt Uwe Knickrehm, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Offshore-Windenergie e.V.

© IWR, 2016

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