Meldepflicht für Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 EEG
Für die Anlagenbetreiber wichtig zu wissen:
- Ab dem 1. Januar 2009 müssen Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur den Standort und die Leistung von Photovoltaikanlagen melden, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb gehen.
- Diese Meldepflicht gilt nicht für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden.
- Die Meldepflicht betrifft nur die Photovoltaikanlagen, die den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen.
- Photovoltaikanlagen, deren Strom anderweitig genutzt wird (z.B. Einspeisung in den eigenen Haushalt), sind nicht bei der Bundesnetzagentur zu melden.
- Die Meldepflicht betrifft nur Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach §§ 32 und 33 EEG.
- Nicht zu melden sind nach EEG geförderte Anlagen, die Strom aus anderen Erneuerbaren Energien (z.B. Wind, Wasser, Biomasse) erzeugen.
Die Bundesnetzagentur ist ermächtigt, die Form und den Weg der Datenübermittlung vorzugeben. Informationen hierzu sowie zu den zu übermittelnden Daten werden voraussichtlich Anfang Dezember veröffentlicht. Standort und Leistung von Photovoltaikanlagen sind der Bundesnetzagentur erst ab dem 1. Januar 2009 zu melden. Wir bitten Sie, von Meldungen zu einem früheren Zeitpunkt abzusehen.
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