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EEG 2000 Photovoltaik

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes (EEG 2000)

(Auszug)

 


 

§ 8 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

 

(1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennig pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

(2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungsregelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt.

 


Hinweis: Gesetzes-Auszug - nichtamtliches Dokument (Alle Angaben ohne Gewähr)

Vollständiger, offizieller Gesetzestext zum EEG 2000 im Bundesanzeiger Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, S. 305 ff vom 29. Märzi 2000


 

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