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OVG lässt PV-Anlage an Windkraftstandort zu

Koblenz - Eine Photovoltaik-Anlage kann unter bestimmten Voraussetzungen als "mitgezogener" Teil einer Windenergieanlage privilegiert im Außenbereich zulässig sein. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 8 A 10281/05.OVG).

An einem schon bestehenden WEA-Standort in der Verbandsgemeinde Bitburg-Land hatte ein Betreiber nach OVG-Angaben die Genehmigung zur Errichtung eines ca. 20 m hohen Photovoltaik-Modulträgers beantragt. Die Solaranlage ist mit einer Leistung von 34 kW geplant, die WEA verfügt über eine Nennleistung von 1,5 MW. Die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm als Baugenehmigungsbehörde lehnte den Bauantrag ab, weil das Vorhaben nicht privilegiert sei und öffentliche Belange, vor allem das Landschaftsbild, beeinträchtige. Der dagegen erhobenen Klage des Betreibers gab das Verwaltungsgericht Trier statt. Das Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz bestätigte jetzt dessen Rechtsstandpunkt.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nach dem Baugesetzbuch Vorhaben, die "der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen", im Außenbereich privilegiert zulässig seien. Obwohl die Solaranlage selbst nicht unmittelbar auf die Windenergienutzung abziele, sei sie ihr doch nach dem Betriebskonzept des Anlagenbetreibers als "mitgezogener" Anlagenteil dienlich, argumentierten die Richter. Einem Notstromaggregat vergleichbar sei sie darauf ausgelegt, spürbare Mängel der Windkrafterzeugung abzumildern. So unterlägen WEA sowohl in Schwachwind- als auch in Starkwindphasen häufig kurzfristigen Abschaltungen, die für die Entstehung von schädlichen Oberwellen im Stromnetz mit verantwortlich seien und außerdem zu starken mechanischen Belastungen der Bauteile führten. Unter solchen Umständen könne die zusätzliche Solarkomponente wesentlich zu einer Verstetigung und damit Verbesserung der Energieproduktion beitragen.

Ihre "dienende Unterordnung" unter die Windkraftanlage - insbesondere hinsichtlich der Leistungskapazität - sei allerdings auch erforderlich, um die Privilegierung zu rechtfertigen, betonte das Oberverwaltungsgericht. Eine leistungsstärkere, in beachtlichem Umfang auf die zusätzliche Erzeugung von Solarenergie ausgelegte Photovoltaik-Anlage wäre im Außenbereich nicht privilegiert zulässig.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

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Quelle: iwr/24.05.05/

24.05.2005

 



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