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Erneuerbare Energien in Spanien: Seit 1. Januar 2009 werden Abweichungskosten berechnet

Madrid (iwr-pressedienst) - DIKEOS ABOGADOS, Madrid, weist darauf hin, dass in Spanien seit dem 1. Januar 2009 den Betreibern von netzeinspeisenden Kraftwerken zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen die sog. "Abweichungskosten" in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für die tarifvergüteten Photovoltaikanlagen. Gerüchte, der Starttermin für die Berechnung von Abweichungskosten werde auf den Sommer 2009 verschoben, haben sich nicht bestätigt.

Somit entstehen seit dem 1. Januar 2009 zusätzliche Kosten beim Betrieb eines Wind- oder Solarkraftwerks in Spanien, in Höhe der tatsächlich entstandenen Abweichungskosten. Spätestens ab dem 1. Juli 2009 ist zusätzlich ein pauschaler Betrag von 0,5 ct/kWh an das Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, in dessen Netz eingespeist wird. Es handelt sich um die Vergütung für die Tätigkeit des Energieversorgungsunternehmens als Vertreter des Kraftwerkbetreibers am Strommarkt.

Neben dem milliardenschweren Tarifdefizit sind die Abweichungskosten ein weiteres, erhebliches finanzielles Problem des spanischen Strommarkts. Es handelt sich um die Kosten des nicht speicherbaren Produktionsüberhangs trotz stündlichem Abgleich von Angebot und Nachfrage an der Strombörse.

Die Betreiber von Photovoltaikanlagen bestimmen ihre Einspeisevergütung zwar nicht durch Marktteilnahme, da sie einen gesetzlich festgelegten Tarif pro kWh erhalten. Gleichwohl beliefern sie den Markt mit Strom und geniessen dabei Abnahmepriorität. Daher müssen zumindest die Anlagen mit mehr als 15 kW Nennleistung zur Vermeidung von Abweichungskosten stündlich die prognostizierte Einspeisemenge mitteilen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 31 in Verbindung mit der Sechsten Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets 661/2007, vom 25. Mai 2007.

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07.01.2009

 



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