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SolarWorld AG: Außerordentliche Hauptversammlung am 11. Juli 2013

Bonn - Die außerordentliche Hauptversammlung der SolarWorld AG findet am 11. Juli 2013 in Bonn statt. Am 30. April 2013 hatte SolarWorld den vorläufigen Einzelabschluss für das Geschäftsjahr 2012 veröffentlicht. Der Jahresabschluss wurde "unter Änderungsvorbehalt und ungeprüft" vorgelegt, weil der Restrukturierungsprozess der Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen ist. Nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) weist der Jahresabschluss einen Verlust der SolarWorld AG in Höhe von 38,3 Mio. Euro auf, der nicht durch das Eigenkapital gedeckt ist. Damit ist ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten. Gemäß Aktiengesetz beruft der Vorstand nunmehr eine außerordentliche Hauptversammlung ein, um dies der Hauptversammlung anzuzeigen. Darüber hinaus wird der Vorstand die außerordentliche Hauptversammlung über den Stand der Sanierung informieren.

Kapitalschnitt und Debt-to-Equity-Swap
Im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG wird eine Kapitalherabsetzung um ca. 95 Prozent verbunden mit einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage vorgeschlagen. Bei diesem Kapitalschnitt werden den Aktionären ihre Anteile entschädigungslos eingezogen. Betroffen wäre davon auch der Vorstandsvorsitzende und Haupaktionär Frank Asbeck, der über knapp 28 Prozent der Unternehmensanteile verfügt. Im Rahmen einer anschließenden Kapitalerhöhung ist beabsichtigt, einen wesentlichen Teil der existierenden Finanzverbindlichkeiten (ca. 60 Prozent) durch Umwandlung in Eigenkapital abzulösen (Debt-to-Equity-Swap).

Einladung möglicherweise nicht rechtzeitig?
Die ordentliche Hauptversammlung 2013 der SolarWorld AG kann nach Angaben des PV-Unternehmens erst einberufen werden, sobald die Prüfung des Konzern-Jahresabschluss 2012 durch den Abschlussprüfer abgeschlossen ist, einen Bestätigungsvermerk erhalten hat und vom Aufsichtsrat der SolarWorld AG festgestellt wurde. Die SolarWorld AG werde die Aktionäre über weitere Termine rechtzeitig informieren. In der vergangenen Woche hatte ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht darauf hingewiesen, dass das Unternehmen möglicherweise nicht rechtzeitig zur außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen habe. Der Sachverhalt sei nach Ansicht des Juristen geeignet, den Vorstand für ein verspätetes Informieren der Aktionäre und des Marktes verantwortlich zu machen.

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