Landesgesundheitsamt Schleswig-Holstein: Verbot für Solaranlagen auf asbesthaltigen Dächern
Asbest ist ein krebserregender Stoff, für den ein umfassendes erstellungs- und Verwendungsverbot gilt. Im Zusammenhang mit Asbest sind nach Angaben des Gesundheitsamtes nur Abbrucharbeiten sowie bestimmte Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten erlaubt. Dabei müssen die Vorschriften für diese Arbeiten eingehalten werden. Soll eine Solaranlage auf einem asbesthaltigen Dach errichtet werden, müssen die Dachplatten des betroffenen Bereiches vorher durch asbestfreies Material ersetzt werden. Die Arbeiten dürfen nur von sachkundigen Firmen durchgeführt werden und die entfernten Asbestzementplatten müssen ordnungsgemäß entsorgt werden, so das LGASH.
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