Fördermittel-Irrtum: EEG-Vergütung gilt auch für Solarstrom vom Effizienzhaus
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Düsseldorf - Mit einem verbreiteten Fördermittel-Irrtum beim Neubau räumt die Verbraucherzentrale NRW auf: Ein Merkblatt der KfW wird oft so ausgelegt, dass für Solarstrom von kreditgeförderten Effizienzhäusern grundsätzlich keine Einspeisevergütung fließen dürfe. Tatsächlich gilt diese Einschränkung aber nur für den Fall, dass Strom erzeugende Anlagen über den Kredit „Energieeffizient bauen“ mitfinanziert werden. Werden diese hingegen anders bezahlt, zum Beispiel aus anderen KfW-Programmen, spricht nichts gegen die EEG-Vergütung. Bauherren sollten ihre Investitionen deshalb splitten, rät die Verbraucherzentrale NRW. Bei der KfW regt sie eine Überarbeitung der Produkt-Merkblätter an. Ziel sollten klarere Informationen und deutliche Hinweise auf mögliche Förderkombinationen sein.
Sinnvoll ist zum Beispiel die Kombination des KfW-Förderprogramms 153 („Energieeffizient Bauen“) mit den beiden anderen KfW-Produkten 270 („Erneuerbare Energien - Standard“) und 275 (Speicher). Denn der maximale Tilgungszuschuss aus dem Bau-Programm 153 steigt von 10.000 auf 15.000 Euro pro Wohneinheit, wenn dank Solaranlage und Speicher der KfW-40-Plus-Standard erreicht wird. Wer die Photovoltaik-Komponenten separat über die anderen Programme finanziert, darf ihren Effekt für das Erreichen des Standards anrechnen, ohne dass die Klausel aus dem Bau-Programm greift. Sprich: Die Voraussetzungen für den größtmöglichen Zuschuss sind erfüllt, ohne dass die Einspeisevergütung verloren geht.
Wer eine Solaranlage allerdings über das Bau-Programm 153 finanziert hat und trotzdem Vergütung kassiert, handelt rechtswidrig. In diesem Fall muss mit dem Netzbetreiber ausdrücklich der Verzicht auf die Vergütung vereinbart werden. Die Verbraucherzentrale NRW rät Betroffenen, dies schnellstmöglich zu tun.
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