Bundesnetzagentur: Vergütung für PV-Anlagen bis 750 kWp sinkt weiter
Bonn, Münster - Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat zum 01. Februar 2019 die EEG-Vergütungssätze für die nicht ausschreibungspflichtigen Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 750 Kilowatt peak (kWp) für den Zeitraum Februar bis April 2019 veröffentlicht.
Da der Zubau im Bemessungszeitraum der Degressionsberechnung (Juli – Dezember 2018, hochgerechnet auf ein Jahr) mit fast 3.200 Megawatt (MW) über dem Zubaukorridor von 1.900 MW liegt, greift gemäß Paragraph 49 Abs. 2 Nr. 1 EEG jeweils zum 01. Februar, 01. März und 01. April 2019 eine monatliche Degression von 1 Prozent.
Daher liegt die Festvergütung für neue PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 100 Kilowatt peak (kWp) bei Inbetriebnahme im Februar je nach Größe bei Anlagen auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden zwischen 11,35 ct/kWh (bis 10 kWp) und 9,47 ct/kWh (bis 100 kWp) sowie 7,84 ct/kWh bei PV-Anlagen, die in die Kategorie sonstige Anlagen bis 100 kWp fallen. Im April beläuft sich die Festvergütung bei neuen Anlagen dann zwischen 11,11 ct/kWh (bis 10 kWp) bis 8,50 ct/kWh (bis 100 kWp) und 7,68 ct/kWh bei sonstigen Anlagen bis 100 kWp.
Für Anlagen, die nach dem Marktprämienmodell vergütet werden, liegen die Vergütungssätze im Februar bei Anlagen auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden zwischen 11,75 ct/kWh (bis 10 kWp) und 9,87 ct/kWh (bis 750 kWp) sowie 8,24 ct/kWh bei sonstigen Anlagen bis 750 kWp. Im April 2019 erfolgt im Marktprämienmodell dann eine Vergütung zwischen 11,51 ct/kWh (bis 10 kWp) und 8,9 ct/kWh (bis 750 kWp) sowie 8,08 ct/kWh bei sonstigen Anlagen (bis 750 kWp).
© IWR, 2026
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01.02.2019



