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Solar-Mythos der Katherina Reiche: Warum die fixe Einspeisevergütung für Solaranlagen keine klassische Subvention ist

© Presse- und Informationsamt der Bundesregierung© Presse- und Informationsamt der BundesregierungMünster - Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche stellt die Förderung kleiner Photovoltaikanlagen infrage. In der politischen Debatte wird die feste Einspeisevergütung regelmäßig als staatliche Vollförderung dargestellt. Tatsächlich liegt die Vergütung für neue kleine Dachanlagen – je nach Anlagentyp – derzeit bei rund 7 bis 8 ct/kWh. Doch die Gleichsetzung mit einer klassischen Haushaltsförderung ist unvollständig, denn der eigentliche EEG-Vermarktungsmechanismus des Solarstroms wird fast immer ausgeblendet.

Nach den bisherigen Überlegungen aus dem Bundeswirtschaftsministerium soll die feste Einspeisevergütung für kleine Haus- und Dachanlagen perspektivisch entfallen oder deutlich zurückgefahren werden. Für größere Solarparks, die über Ausschreibungen oder feste Vergütungsmechanismen abgesichert sind, würde das bestehende System hingegen im Kern fortbestehen. Damit stünde insbesondere das Geschäftsmodell privater Betreiber kleiner Anlagen vor einem strukturellen Umbruch.

Welche Verschärfungen Katherina Reiche für kleine Solaranlagen plant
Im Zentrum der Debatte steht die mögliche Abschaffung der festen Mindestvergütung für kleine Photovoltaikanlagen. Künftig sollen Betreiber ihren Strom vollständig eigenständig am Markt vermarkten und damit Preisrisiken übernehmen, die bislang durch das EEG-System abgefedert wurden.

Für private Haushalte würde dies einen klaren Systemwechsel bedeuten: Statt planbarer Einnahmen über 20 Jahre müssten sie sich mit Direktvermarktungsmodellen, Börsenpreisschwankungen und zusätzlichen administrativen Anforderungen befassen. Die Wirtschaftlichkeit neuer Anlagen würde stärker von kurzfristigen Marktbewegungen abhängen.

Während größere Projekte weiterhin über Ausschreibungsmodelle mit festen Rahmenbedingungen kalkulieren könnten, verlieren kleine Betreiber ein zentrales Element der Investitionssicherheit.

Warum die feste Solarvergütung nicht mit staatlicher Förderung gleichzusetzen ist

In der politischen Debatte wird die feste Einspeisevergütung häufig als direkte Subvention aus Steuermitteln dargestellt. Tatsächlich folgt die Systematik jedoch einem anderen Finanzierungs- und Vermarktungsprinzip.

Nach § 20 EEG 2023 wird auch der Strom aus kleinen Photovoltaikanlagen bereits heute über die Strombörse vermarktet. Die Vermarktung übernehmen bislang die Netzbetreiber treuhänderisch. Perspektivisch sollen diese Aufgaben stärker auf die Anlagenbetreiber beziehungsweise auf externe Direktvermarkter übertragen werden.

Der Mechanismus wirkt damit wie eine gesetzlich abgesicherte Preisuntergrenze mit Clearing über das EEG-Konto, stellt aber keinen direkten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt dar. Entscheidend ist der Differenzausgleich zwischen Börsenpreis und garantierter Mindestvergütung:

Liegt der Börsenstrompreis unter der garantierten Mindestvergütung, wird die Differenz aus dem EEG-Konto ausgeglichen.

Liegt der Marktpreis über der Mindestvergütung, entsteht ein Überschuss.

Dieser Überschuss wird an das EEG-Konto zurückgeführt. Genau dieser Rückflussmechanismus wird in der politischen Debatte häufig ausgeblendet. Das System ist damit keine Einbahnstraße zugunsten der Anlagenbetreiber, sondern ein Ausgleichsmechanismus mit symmetrischer Wirkung.

Beispiel:

Mindestvergütung: 7 ct/kWh


  • Börsenpreis: 5 ct/kWh → 2 ct Differenz werden ausgeglichen

  • Börsenpreis: 9 ct/kWh → 2 ct Überschuss fließen auf das EEG-Konto zurück


Belastet wird am Ende lediglich der Netto-Saldo aus Auszahlungen und Rückflüssen. Dieser hängt maßgeblich vom jeweiligen Strompreisniveau ab.

Eine signifikante kurzfristige Entlastung des EEG-Kontos durch die Abschaffung der Mindestvergütung für Neuanlagen ist daher ökonomisch nicht zwingend. Die größten Kostenpositionen stammen weiterhin aus Altanlagen der Jahre 2006 bis 2012 mit sehr hohen Vergütungssätzen von teils über 50 ct/kWh. Diese langfristigen Verpflichtungen laufen nach 20 Jahren planmäßig aus und reduzieren die Belastung des EEG-Kontos schrittweise automatisch.

Wie Netzbetreiber von den Reformplänen profitieren könnten
Derzeit verwalten Netzbetreiber das EEG-Konto und übernehmen die Vermarktung des Stroms kleiner Anlagen. Eine verpflichtende Direktvermarktung durch Anlagenbetreiber würde sie administrativ entlasten und die operative Rolle verändern.

Gleichzeitig könnte eine geringere Investitionssicherheit den Zubau kleiner Dachanlagen ausbremsen. Steigt der Anteil von Anlagen mit hohem Eigenverbrauch weiter, sinkt perspektivisch die aus dem Netz bezogene Strommenge. Für Netzbetreiber bedeutet das potenziell rückläufige Einnahmen aus Netzentgelten, die auf durchgeleiteten Strommengen basieren.

Die politische Debatte über die feste Einspeisevergütung ist damit weniger eine Frage klassischer „Subventionen“, sondern eine Auseinandersetzung über Risikoverteilung, Marktintegration und Investitionsbedingungen im Energiesystem. Die Reform entscheidet daher weniger über die Abschaffung einer „Subvention“, sondern über die zukünftige Verteilung von Markt- und Investitionsrisiken im dezentralen Energiesystem.

© IWR, 2026


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27.02.2026

 



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